Ihr Strafverteidiger
in Magdeburg

Gerade beim Vorwurf von Sexualstraftaten gilt es mit kühlem Kopf und vorurteilsfrei den „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit zu hemmen" (Alsberg).

Rechtsanwalt Eckhard Schmidt

Eckhard Schmidt
Seit 2002 als Fachanwalt für Strafrecht in Magdeburg tätig.

Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Strafverteidiger sind die Verteidigung:

  • in Sexualstrafsachen
  • in Kapitalstrafverfahren
  • in Betäubungsmittelstrafsachen
  • im Jugendstrafrecht
  • im Wirtschaftsstrafrecht
  • im Verkehrsstrafrecht
  • sowie die Präventivberatung
Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Verteidigung bei Sexualstraftaten (sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sog. Opferzeugen ("Aussage gegen Aussage").

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Sofortige Verhaltensempfehlungen im Notfall


Sie erhalten mündlich oder schriftlich eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter?

Achten Sie auf Folgendes:

Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich schriftlich zur Vernehmung zu laden. Aus der Ladung muss Ihre Ladung als Beschuldigter sowie der Gegenstand der Beschuldigung erkennbar sein. Bei bloßem Anruf der Polizei lassen Sie nicht in Gespräche zur Sache verwickeln; Sie können stattdessen auf schriftlicher Vorladung bestehen.

Als Beschuldigter brauchen Sie einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge zu leisten. Aber: Zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung müssen Sie erscheinen.

Mein Rat:

Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie zunächst aber auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache machen. Aus Ihrem Recht, eine Aussage zu verweigern, dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Achten Sie darauf, dass alles, was Sie sagen, auch wenn Sie bspw. ein Protokoll nicht unterschreiben, ggf. verwertet werden kann. Sie können jederzeit Ihren Verteidiger konsultieren. Wenn Sie dem Vernehmungsbeamten erklären, dass Sie erst mit Ihrem Verteidiger sprechen wollen, muss die Vernehmung aufgeschoben oder unterbrochen werden. Die Polizei ist verpflichtet, in „effektiver Weise“ zu helfen, Kontakt zu Ihrem Verteidiger herzustellen. Beachten Sie, dass Sie als unerfahrener Beschuldigter in der Regel in Vernehmungsfragen und –techniken geschulten Beamten gegenüber stehen und Sie dieser Situation u.U. nicht gewachsen sind. Werden Sie nach einer vorläufigen Festnahme nicht wieder freigelassen, sind Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgte, vorzuführen. Ist das nicht möglich, sind Sie freizulassen.


Sexualstrafrecht, Glaubhaftigkeit und soziale Stigmatisierung

Es gibt kaum einen Bereich von Straftaten, wie derjenige der Sexualdelikte, der geeignet ist, den Betroffenen dauerhaft sozial zu stigmatisieren und in seiner persönlichen und beruflichen Existenz zu bedrohen. (Oft erst) Nach Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen in Sexualstrafverfahren wird so manchem bewusst, wie leicht man in einem Klima von Denunziation, Verdacht und Irrtum an den öffentlichen Pranger gezerrt werden, der bürgerlichen Existenz beraubt und der Kinder verlustig gehen kann (Friedrichsen in StV 12/2014 I). In keinem anderen Bereich treffen staatliches bzw. privates Strafverfolgungsinteresse und die Unschuldsvermutung so unerbittlich aufeinander.

Einer der Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Strafverteidiger liegt in der Verteidigung bei Sexualstraftaten (sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sog. Opferzeugen ("Aussage gegen Aussage").

Gerade beim Vorwurf von Sexualstraftaten gilt es mit kühlem Kopf und vorurteilsfrei den „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit zu hemmen" (Alsberg). Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren bedeutet, durch ein professionelles Verhalten die Emotionen auf ein Minimum zurückzuführen, um auch in diesem Deliktsbereich eine rationale Bewertung von Tatvorwurf bzw. Tat sowie Tatverdächtigem bzw. Täter zu ermöglichen (Endriß pp in MAH Strafverteidigung § 28 Rn. 3).

Die Strafvorschriften sehen bei Sexualstraftaten erhebliche Strafen vor. Die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen gerade in diesen Strafverfahren sehr früh. Scheuen Sie sich daher nicht, sofort den Beistand eines entsprechend spezialisierten Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Sofort heißt hier, nach Kenntnis der Einleitung von Ermittlungen (z.B. vor Vorladung zu Beschuldigtenvernehmungen pp) und insbesondere noch vor irgendeiner Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden oder sonstigen Dritten.

Zu den im Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Sexualstraftaten gehören u.a.

  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (bspw. auch Anbahnung sexueller Kontakte mit Kindern im Internet, sog. "Cyber-Grooming")
  • § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 184i Sexuelle Belästigung
  • § 184j Straftaten aus Gruppen
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Aussage-gegen-Aussage in Sexualstrafsachen

Sexuelle Erlebnisse unterliegen einer vergleichsweise hohen emotionalen Bedeutung. Sie unterliegen, so sie denn tatsächlich oder wie erinnert stattgefunden haben, zudem auch unterschiedlichen Bewertungen im Nachhinein.

Sehr früh besteht in Sexualstrafverfahren die Festlegung der Beteiligten durch Zuschreibung der Rolle als „Täter“ (vs. Beschuldigter oder Tatverdächtiger) und „Opfer“, „Verletzte/r“ bzw. „Geschädigte/r“ (vs. Anzeigeerstatter/in oder Zeuge/in).

Das ist äußerst problematisch, weil nach neueren Erkenntnissen bereits das moralische Urteil über eine Entscheidung, je nachdem, welche Wertegruppe man vertritt, unser Denken bestimmt – und nicht umgekehrt. Unsere moralische Einstellung bestimmt, welche Argumente und Beweise wir zu akzeptieren bereit sind.

Tatvorwürfe in Sexualstrafverfahren, wie insbesondere

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • sexueller Missbrauch von Kindern
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

beruhen oft allein auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen.

Andere Beweismittel, wie z.B. mit bestimmten Vorwürfen in Zusammenhang zu bringende Verletzungsbilder, sonstige auswertbare Spuren (z.B. Fingerabdrücke, DNA aus Blut, Sperma, Hautabrieb, Haaren pp), Bild- oder Tonaufnahmen o.ä. liegen dann entweder nicht oder nicht mehr vor. Oder bestimmte Spuren belegen lediglich sexuelle Kontakte, nicht aber, ob diese einvernehmlich stattgefunden haben oder nicht.

Beruht ein Tatvorwurf allein auf der Aussage eines Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, spricht man daher von einer Konstellation „Aussage gegen Aussage“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 565/11) sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht zu stellen. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.

Wird bei einer Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (BGHSt 44, 153).

Allein auf die Aussage des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in einem wesentlichen Teil als bewusst falsch anzusehen ist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden. Will der Richter der Aussage im Übrigen folgen, müssen Indizien für deren Richtigkeit vorliegen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (BGHSt 44, 256).

Besonderheiten sind u.a. bei der Prüfung der Aussagetüchtigkeit bei psychischen Auffälligkeiten (z.B. Suchtmittelkonsum) und Erkrankungen von Zeugen (z.B. Borderline-Persönlichkeitsstörung) oder bei der Entwicklung sog. Scheinerinnerungen zu beachten.

Ein weiteres Problem ist eine mögliche Vorbereitung von sog. Opferzeugen auf Vernehmungen oder aussagepsychologische Begutachtungen („Coaching“). In diesem Zusammenhang ist u.a. darauf zu achten, dass dem Verletzten die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten in der Regel in solchen Konstellationen zu versagen ist, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 Ws 110/14).

Hinweis:

Diese Grundsätze gelten z.B. auch in Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch dort beruhen Tatvorwürfe gelegentlich allein auf den Angaben von

  • Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten oder gesondert Verfolgten, die sich durch ihre Angaben als sog. „Kronzeugen“ Strafmilderung erhoffen,
  • Informanten oder sog. Vertrauenspersonen („V-Leute“),
  • verdeckten Ermittlern oder nicht offen ermittelnden Polizeibeamten („Scheinaufkäufer“) oder
  • Vernehmungsbeamten, die als Zeugen vom „Hörensagen“ zu den Angaben o.a. Personen gehört werden können.

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Rechtsanwalt Eckhard Schmidt
(Fachanwalt für Strafrecht)
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